Gründung einer Transporttochter
BT Berlin Transport GmbH Berlin, Mai 2003
Restrukturierung der ÖPNV-Unternehmen für den Wettbewerbsmarkt
Gründung einer Transporttochter ohne Betriebsübergang nach § 613 a BGB –
Das Beispiel der BT Berlin Transport GmbH
GRÜNDUNG einer FAHRDIENSTTOCHTER – WARUM?
Situation der BVG seit November 1989
Seit der Wiedervereinigung der Stadt sind die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) vor Organisations- und Neustrukturierungsaufgaben gestellt wie kein anderes Verkehrsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland.
Anfang und Mitte der 90-er Jahre bestimmten die Verknüpfung und Neustrukturierung der Verkehrsnetze der beiden Halbstädte, die Zusammenführung der BVG (West) und der BVB Berliner Verkehrsbetriebe (Ost) sowie die Übergabe des S-Bahn-Betriebes im ehemaligen West-Berlin an die Deutsche Reichsbahn/ Deutsche Bahn AG das Handeln des Unternehmens. Begleitend erfolgte ein Personalabbau von 28.000 Beschäftigten im Jahre 1992 auf rd. 12.950 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahresende 2002.
Nach derartigen Anstrengungen Luft zu holen, war der BVG AöR trotz aller Erfolge nicht vergönnt.
Die finanzielle Lage des Landes Berlin; die sich abzeichnenden grundsätzlichen Änderungen im gesetzlichen Rahmen für den ÖPNV – Stichwort „Wettbewerbsmarkt“; nicht zuletzt das Kostenbild der BVG AöR - eines unter den Bedingungen des öffentlichen Dienstrechtes nicht wettbewerbsfähigen Unternehmens - stellten die Unternehmensleitung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor die Aufgabe, weitergehende Restaurierungsmaßnahmen zu konzipieren und umzusetzen.
BVG Sanierungs- und Umsetzungskonzept BSU 2000 und Unternehmensvertrag
Bei der Entwicklung eines Maßnahmenpaketes der Restrukturierung waren einerseits der politisch gewollte Erhalt der ÖPNV-Angebotsqualität, andererseits die Akzeptanz beabsichtigter Restrukturierungsmaßnahmen durch die Vertretungen der Arbeitnehmer, d. h. Sozialverträglichkeit, als Grundsatzvorgaben zu beachten. Manifestiert wurde das geplante Vorgehen im BSU 2000 – BVG Sanierungs- und Umsetzungskonzept 2000. Im Rahmen eines zwischen dem Land Berlin und der BVG AöR abgestimmten Unternehmensvertrages bildet das BSU 2000 die Grundlage für das Handeln der BVG in den acht Jahren von 2000 – 2008.
Ziele des Sanierungs- und Umsetzungskonzeptes sind eine definierte Senkung der Zahlungen des Landes Berlin an das Verkehrsunternehmen sowie die Existenzsicherung für die BVG durch definierte Ergebnisverbesserung und Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit bei Ausschreibungen im ÖPNV (EU - Konformität).
Das Maßnahmenbündel des BSU 2000 zielt auf Ertragssteigerungen wie auf Senkung der BVG-Personal- und Sachaufwendungen. Gegenstand der Restrukturierung ist insbesondere der Verkehrsbetrieb mit seinen Sparten Omnibus, Straßenbahn und U-Bahn.
Der BSU 2000-Baustein „Fahrdiensttochter“
Im betrieblichen Bereich setzt das BSU 2000 auf Gründung der Fahrdiensttochter BT Berlin Transport GmbH, die als handelsrechtliche Gesellschaft nicht an öffentliches Dienstrecht gebunden ist. Mit neuen Strukturen sollen Lohnaufwendungen gesenkt, Produktivitäten gesteigert und auf diesem Wege Beiträge zur finanziellen Entlastung ebenso wie zum Gewinn der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensverbundes erzielt werden.
GRÜNDUNG der FAHRDIENSTTOCHTER BT BERLIN TRANSPORT GmbH – WIE?
Ausgangsüberlegungen
Grundlegende Vorstellungen für die Gründung der BT waren:
- Personalfreisetzung in den Fahrdiensten der BVG AöR über eine Abfindungsregelung;
- vertragliche Übertragung von Fahrdienstleistungen von der BVG AöR auf die BT;
- Personalaufbau bei der Fahrdiensttochter aus ehemaligen BVG-Beschäftigten, die die Abfindungsregelung in Anspruch genommen haben,
mit den Folgen:
- Kostensenkung auf Grund des abgesenkten Lohnniveaus;
- Produktivitätssteigerung wegen des angehobenen Leistungsniveaus.
Rahmen für den Aufbau der Fahrdiensttochter - Gestaltungsgrundsätze
Aufsetzend auf den Ausgangsüberlegungen wurden vor Gründung der BT Vorgaben und Gestaltungskriterien definiert. Sie betrafen insbesondere die Bereiche
Weitere Rahmenvorgaben waren
Orientierung des Entgelttarifvertrages für die BT am zwischen der Fuhrgewerbeinnung Berlin e.V. und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerk-schaft e. V. – damals ÖTV - vereinbarten Tarif;
- schlanke Organisation mit Konzentration auf das Kerngeschäft „Fahrdienstleistungen“:
° keine eigenen Fahrzeuge;
° keine eigenen Genehmigungen des Linienverkehrs;
° eine Zentrale, keine Außenstellen;
- Nutzung moderner Informationstechnologie;
- Vermeiden des Anscheins eines Betriebsübergangs durch konsequente
Beachtung der „§ 613 a BGB – Problematik“.
Vermeidung des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB
Spezielle Gründe für die Vermeidung eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB (Anlage 1) im Zusammenhang mit dem Aufbau der BT waren
- eine Grundsatzvereinbarung der BVG AöR mit dem Gesamtpersonalrat und der ÖTV vom 09.02.1999;
- die Sicherstellung der Steuerermäßigung und Sozialabgabefreiheit bei Inanspruchnahme der Abfindungsregelung.
Entsprechend waren und sind der Aufbau und die Ablauforganisation der BT, die Zuständigkeiten und Verfahren sowie vertragliche Vereinbarungen etc. so zu gestalten, dass ein Betriebsübergang mit Sicherheit ausgeschlossen wurde und wird. Eine umfassende rechtliche Prüfung und juristische Beratung im Blick auf den Paragraphen „613 a BGB Betriebsübergang“ begleiteten die konzeptionelle Entwicklung und den Aufbau der Fahrdiensttochter BT Berlin Transport GmbH.
Ergebnis der juristischen Bewertung war zunächst die Feststellung, dass eine unbestreitbare Rechtssicherheit hinsichtlich der Vermeidung eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB ausgeschlossen ist. Zur Minimierung der Risiken wurden einerseits spezielle Klauseln in das Tarifvertragswerk der BT und in die Auflösungsverträge (Abfindungsregelung) aufgenommen; andererseits wurde der nachfolgende Indizienkatalog als Arbeits- und Entscheidungshilfe bereitgestellt.
Gegen einen Betriebsübergang sprechen:
keine Identität der wirtschaftlichen Einheiten – unterschiedliche Unternehmenszwecke/Leistungsarten:
° BVG betreibt Personenbeförderung im Rahmen der Daseinsvorsorge;
° BT erbringt Fahrdienstleistungen als Subunternehmen;
kein Übergang sachlicher Betriebsmittel:
° BVG behält die Leitungsbefugnis und das wirtschaftliche Verwendungsrecht hinsichtlich der Fahrzeuge;
° BT erhält eine eingeschränkte Benutzungserlaubnis für die Fahrzeuge der Muttergesellschaft;
kein Übergang immaterieller Betriebsmittel:
° BVG behält als alleinige Inhaberin der Linienverkehrsgenehmigungen nach PBefG ungeschmälert ihren Kundenstamm: sie allein schließt weiterhin die Beförderungsverträge mit den Fahrgästen ab.
Im Zusammenhang mit dem Aufbau der BT transferiert sie kein „BVG-Know-how“ in die Tochtergesellschaft.
° BT setzt im Zuge ihrer Entwicklung originäres eigenes Know-how ein.
andere Betriebs- und Arbeitsabläufe:
° BVG behält ihre herkömmliche Unternehmensstruktur mit ihren Abläufen bei;
° BT gestaltet – gestützt auf die IT-Konzeption ihres „Virtuellen Betriebshofes“ – grundlegend eigene Betriebsabläufe.
Anknüpfend hieran wurden speziell die nachfolgenden Empfehlungen zur Organisation und zum personellen Aufbau der Fahrdiensttochter ausgesprochen.
Hinsichtlich einer denkbaren vertraglichen Übertragung bestimmter Funktionen auf Dritte wurde der BT geraten,
betriebliche Funktionen unbedingt selbst wahrzunehmen und damit die Eigenständigkeit der Gesellschaft zu wahren und zu betonen;
administrative Funktionen selbst wahrzunehmen oder durch externe Anbieter im Auftrag erledigen zu lassen;
im Hinblick auf die § 613 a – Problematik und auf den Aspekt der Arbeitnehmer-überlassung zwischen BT und BVG AöR ggf. abzuschließenden Leistungsver-einbarungen höchste Aufmerksamkeit zu widmen.
Bezüglich der Personalgewinnung wurde
empfohlen, einen Aufbau der BT auf der Grundlage einer Übernahme spezieller „Know-How-Träger“ aus der Muttergesellschaft zur Tochter zu vermeiden;
abgeraten, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft Arbeitnehmer-überlassung zu vereinbaren. Diese schied gemäß Grundsatzvereinbarung zwischen BVG AöR und GPR/ÖTV allerdings ohnehin aus.
AUFBAU der BT BERLIN TRANSPORT GmbH
Organisation
Nach Gründung der BT Berlin Transport GmbH am 02. Juli 1999 wurde die Gesellschaft am 25. November 1999 ins Handelsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Am 01. Dezember 1999 nahm sie mit vier Fahrern den Betrieb auf. Vergütung und Arbeitszeit orientieren sich an den Regelungen für das private Fuhrgewerbe in Berlin. Die Arbeitszeit betrug bis Ende 2002 im jährlichen Durchschnitt 192 Stunden je Monat. Das sind 44,1 Stunden in der Woche. Mit den im April 2003 abgeschlossenen Tarifverhandlungen wurde eine schrittweise Reduzierung der Arbeitszeit auf schließlich 186 Stunden im monatlichen Durchschnitt - entsprechend 42,5 Stunden wöchentlich ab 01.01.2005 - vereinbart.
Kernbereiche der BT-Organisation sind
Servicebereiche sind Personal, Finanzen, IT und Organisation.
Die BT verzichtet auf Außenstellen. Sie hat keine eigenen Fahrzeuge und keine eigenen Linienverkehrsgenehmigungen. Konsequent nutzt sie die Möglichkeiten moderner Informationstechnologien. Bemerkenswert ist das Verhältnis „Verwaltungspersonal zu Fahrpersonal“ der BT. Selbstgesetzte Vorgabe ist, die Marke von 5 % keinesfalls zu überschreiten. Im Sommer 2003 beschäftigt die BT bei rund 1.050 Fahrerinnen und Fahrern 49 Angestellte, davon 7 Teilzeitkräfte.
Im Vorlauf zur Gründung der BT war empfohlen worden, administrative Aufgaben – wo möglich und sinnvoll – auf dem Wege der Ausschreibung an Dritte zu vergeben. Hiervon macht die BT in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Arbeitsmedizin/ Arbeitsschutz, Datenschutz Gebrauch.
Die BT ist eingebunden in das cash-pooling und in das Risiko-Management-System der BVG AöR.
Einführung grundlegend neuer Prozesse – Der Virtuelle Betriebshof der BT Berlin Transport GmbH
Den Anlass zur Konzeption des „Virtuellen Betriebshofes der BT“ gab die Ausrichtung der Fahrdiensttochter als innovatives Unternehmen bei Vermeidung eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB. Die Chance, die betrieblichen Abläufe über grundsätzlich neue Verfahren und Prozesse zu lenken, wurde beim Aufbau der BT begriffen und konsequent genutzt.
Eingeordnet in die VDV-Systematik der Telematikanwendungen im ÖPNV hat die BT im Bereich „Personaldisposition und Betriebshofmanagement“ in Zusammenarbeit mit ihren Softwarelieferanten und ihrem Funknetzprovider ein innovatives Konzept der Fahrdienststeuerung entwickelt und eingeführt.
Gleichzeitig hat sie die Betriebsabläufe mit der Maßgabe, die Vermutung eines Betriebsübergangs zu vermeiden, nach ihren Bedürfnissen und organisatorischen Voraussetzungen unternehmensbezogen gestaltet.
Im „Virtuellen Betriebshof“ arbeitet das Fahrpersonal – losgelöst vom Betriebshof – nach den Weisungen einer einzigen zentralen Leitstelle. Die Betriebshöfe der BVG sind für das Fahrpersonal der BT allein Abholplätze der Fahrzeuge und Einzahlungsstellen für vereinnahmte Fahrgelder. Unberührt bleiben die aus dem PBefG begründeten besonderen Rechte der BVG-Betriebsleiter (s. u.).
Nach Aufgabe der ursprünglichen Konzeption „Kommunikation zwischen Fahrpersonal und Zentrale über Handy und BT-eigenes Fax-Gerät in der Wohnung des Fahrers/der Fahrerin (Fax-Abruf)“ verfügen Fahrpersonale seit Sommer 2001 über WAP-Handys. Auf dem Funkwege erhalten sie ihre Informationen zum Dienst. Eine spezielle Besonderheit ist die „automatisierte Indienst-Meldung“ des Fahrpersonals.
Hinweise, die die Möglichkeiten des WAP-Handys übersteigen, können Fahrerinnen und Fahrer aus einem geschützten Bereich im Internet abrufen. Die Fortentwicklung des „Virtuellen Betriebshofes“ bei Ausschöpfung der Möglichkeiten sich fortentwickelnder Informationstechnologien ist ein Unternehmensziel. Entscheidungs-maßstäbe auch für die Einführung künftiger Lösungen bleiben Nutzen, Wirtschaftlichkeit und Qualität.
Weitergehende Informationen zum „Virtuellen Betriebshof der BT“ liefert der Aufsatz „Der Virtuelle Betriebshof bei der Berlin Transport GmbH – MOVEO-Software als Bestandteil moderner Unternehmensstrukturen“, Zeitschrift Verkehr und Technik, Heft 9/2002.
Abgrenzung von Kompetenzen im betrieblichen Ablauf
Die BT-Planung arbeitet - ausgehend von Fahrzeugumläufen, die die BVG vorgibt - für das BT-Fahrpersonal beim Omnibus, bei Straßenbahn und U-Bahn Dienste und Dienstreihenfolgen aus. Die Fahrdienstleitung der BT steuert die betrieblichen Abläufe mit ihren Organisationseinheiten „Kurzfrist- und Langfristdisposition“ („Verkehr Durchführung“).
Bei grundsätzlicher Zusammenarbeit mit den Leitstellen der BVG bestimmt die Fahrdienstleitung der BT eigenverantwortlich das betriebliche Geschehen im BT-Bereich. Die Grenzen der Weisungsbefugnis zwischen BT und BVG bestimmen sich aus dem Personenbeförderungsrecht: den Anweisungen des BVG-Betriebsleiters und seiner Organe aufgrund von Pflichten aus den Linienverkehrsgenehmigungen hat das BT-Personal unmittelbar Folge zu leisten. Im übrigen bleibt die BT ihrem Personal gegenüber allein weisungsberechtigt. Insbesondere können BVG-Bedienstete nicht über BT-Reserven verfügen oder sonstigen Personalwechsel im
BT-Bereich anordnen. Ausgeschlossen ist auch ein unmittelbarer Wechsel von BVG- und BT-Personal am Fahrzeug.
Hintergrund ist die Vermeidung einer betrieblichen Verzahnung, die einerseits auf den § 613 a BGB hinweisen, andererseits auf Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Unternehmen schließen lassen könnte.
Leistungsvereinbarungen zwischen BVG AöR und BT
Die Leistungserbringung der BT in den Sparten Omnibus, U-Bahn, Straßenbahn ist analog zu den Verfahren der BVG AöR für den Einsatz von Privatunternehmen im Busbereich geregelt.
In der „Leistungsvereinbarung“ werden die zu erbringende betriebliche Leistung, das zu zahlende Entgelt und allgemeine Vertragsbedingungen festgelegt. Vertragsunterlagen sind der „Geschäftsbesorgungsvertrag“ und „Einzelver-einbarungen“ mit den BVG-Unternehmensbereichen Omnibus, Straßenbahn, U-Bahn; jeweils mit den Anlagen „Leistungsverzeichnis“ und „Vergütungsschema“.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag hat unternehmensweite Gültigkeit. Er fasst die allgemeinen Bedingungen der Erbringung von Fahrdienstleistungen durch die BT für die BVG AöR zusammen und verweist auf die nachgeordneten Einzelvereinbarungen mit ihren Anlagen. In diesen bereichsspezifischen Regelungen ist die Art und Weise der Durchführung von Fahrdienstleistungen festgelegt. Die Einzelvereinbarungen legen insbesondere betriebliche Anforderungen, das Übernahmeprocedere der Fahrzeuge sowie die Befähigung und Eignung des einzusetzenden Fahrpersonals fest.
Das Leistungsverzeichnis bestimmt die zu erbringende Fahrleistung in Form von Umläufen. Das Vergütungsschema beschreibt die Verrechnungsart (DM je Umlauf-stunde) und bestimmt die Verrechnungsbasis (Anzahl der Umlaufstunden), die Entgelthöhe sowie die Höhe von Vertragsstrafen.
Leistungsübernahme und Personalaufbau
Da das Abfindungsangebot der BVG AöR bisher nicht das erwartete Echo gefunden hat, baut die BT ihren Personalbestand nach Maßgabe der allgemeinen Fluktuation in den Fahrdiensten der BVG auf. Die Personalgewinnung läuft weitgehend über Ausbildungsmaßnahmen der Arbeitsämter; teilweise auch über Ausbildungsdarlehen, die die BT vergibt.
Zugfahrerinnen und Zugfahrer werden grundsätzlich bei den BVG-Fahrschulen für Straßenbahn und U-Bahn ausgebildet. Omnibusfahrer erhalten – vertraglich verein-bart und abgerechnet – im Rahmen eines dreiwöchigen Ausbildungsprogramms bei der Omnibusfahrschule der BVG AöR eine Einweisung in die speziellen Gegebenheiten des BVG-Bereichs.
Eine Rechtsfrage
Zwei BT-Fahrer haben darauf geklagt, über den Weg der Arbeitnehmerüberlassung letztlich BVG-, nicht BT- Mitarbeiter zu sein. Der Nachweis sollte über angebliche Weisungsstränge von BVG-Instanzen zum BT-Fahrpersonal geführt werden. Im Hintergrund stand die Frage des Betriebsübergangs nach §613 a BGB.
Beide Arbeitsgerichtsklagen wurden von unterschiedlichen Kammern abgewiesen. Die Kläger haben daraufhin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die erste Berufungsklage am 17. Juli 2002, die zweite am 18.12.2002 abschlägig beschieden. Einer der Kläger macht von der Möglichkeit der Revision Gebrauch. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht aus.
BEWERTUNG des erreichten STANDES und AUSBLICK
Die BT ist für die Muttergesellschaft und für das Land Berlin ein Erfolg. Die BVG hat mit Gründung und Aufbau der Tochtergesellschaft einen beachtlichen Beitrag zur Kostensenkung erzielt und die Voraussetzungen für Erfolge in einem künftigen Wettbewerb geschaffen. Im Einzelnen ist festzustellen:
Die BT ist in Berlin markt- und wettbewerbsfähig. Ihre Kosten stimmen. Die Optimierung zwischen Personal- und Sachaufwand im betrieblichen Management wie in den Verwaltungsbereichen ist insbesondere über die Konzeption „Virtueller Betriebshof der BT“ gelungen.
- Mit ihrer Orientierung in Richtung auf ein günstiges Kostenbild wie auf Qualität der Dienstleistung hat die BT für einen Wettbewerb um Nahverkehrs-genehmigungen, der von Qualitäts- und Preisaspekten bestimmt sein wird, beste Erfolgsvoraussetzungen. Damit erscheint die Zielerreichung „Zukunftssicherung und Wettbewerbsfähigkeit“ des Unternehmensverbundes BVG AöR über die BT GmbH als gesichert.
- Organisatorisch steht die BT auf festem Grund. Sie hat ihre Strukturen und Abläufe – auch im Hinblick auf weiteren Aufbau – gefunden.
- Die Gesellschaft wird in Weiterführung der Konzeption des „Virtuellen Betriebshofes der BT“ innovativ voranschreiten. Sie beabsichtigt - gemeinsam mit ihren Partnern des IT-Bereichs - ihre Konzepte und Erfahrungen zu vermarkten. Erste Erfolge zeichnen sich ab.
Welche Konsequenzen gegebenenfalls der Abschluss eines abgesenkten Haustarifvertrages bei der BVG AöR oder die Einführung eines Spartentarifvertrages für die weitere Entwicklung der BT haben könnten, ist nicht absehbar. Festzuhalten bleibt:
die Personalkosten der BT liegen 30 % - 35 % unterhalb derer der BVG;
- die Produktivität der BT liegt bei derzeit durchschnittlich 43,5 Stunden pro Woche deutlich über der der Muttergesellschaft mit 38,5 bzw. 40 Stunden pro Woche.
Die bisherige Entwicklung der Leistungsübernahme und der entsprechende Personalaufbau sind in den Anlagen 2 und 3 spartenbezogen in Halbjahresschritten dargestellt. Derzeit erbringt die BT etwa jeweils 20 % der BVG-Betriebsleistung in den Sparten Omnibus und U-Bahn und rund 10 % der BVG-Straßenbahnleistung. Die Wirtschaftsplanung der BT Berlin Transport GmbH sieht für die kommenden Jahre einen weiteren Aufbau der Gesellschaft in Abhängigkeit von der Personalentwicklung in den Fahrdiensten der BVG vor.
Anlage 1 zum Aufsatz
„Restrukturierung der ÖPNV-Unternehmen für den Wettbewerbsmarkt“
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§ 613 a BGB Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandels-
gesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitsnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs
eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.