Code of Conduct
Präambel
Als Tochterunternehmen im Konzernverbund der BVG trägt die BT eine besondere Verantwortung für die Menschen von heute und morgen. In einer komplexen und eng vernetzten Welt endet unsere Verantwortung jedoch nicht an der Stadtgrenze. Es unser Anspruch, die Menschen in den Mittelpunkt unseres Handelns zu stellen. Das betrifft nicht nur die Menschen in unserer Stadt und die Beschäftigten der BT, sondern insbesondere auch alle Menschen, die mit und für uns entlang der gesamten Lieferkette arbeiten. Dementsprechend ist Nachhaltigkeit fest in unserer Unternehmensstrategie verankert.
Wir sind uns unserer unternehmerischen Verantwortung bewusst und verpflichten uns, in unseren Lieferketten in angemessener Weise die Menschenrechte zu achten, die Umwelt zu schützen und bestmöglich negative Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu begrenzen. Diesem Bestreben haben wir in Form des vorliegenden Verhaltenskodex für Zulieferer der BT (Supplier Code of Conduct - SCoC) einen verbindlichen Rahmen gegeben und Mindestanforderungen an die soziale und ökologische Verantwortung sowie an das Geschäftsverhalten unserer Lieferanten definiert. Es ist unser Anspruch, dieser Verantwortung zusammen mit unseren Lieferanten gerecht zu werden, und wir erwarten, dass diese ebenso Verantwortung übernehmen.
Der Verhaltenskodex für Zulieferer der BT stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften sowie internationale Übereinkommen, wie z.B. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie den Zivilpakt und den Sozialpakt, in denen bürgerliche, politische und soziale Rechte definiert sind, die allen Menschen um ihrer Würde willen zustehen, und die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation mit ihren vier Grundprinzipien zu Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, der Beseitigung von Zwangs- und Kinderarbeit sowie dem Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
1 Grundsätze
Die BT hat den Anspruch, dass die Lieferanten die in dem vorliegenden Verhaltenskodex formulierten Anforderungen einhalten und die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen gegenüber den Lieferanten der eigenen Lieferkette angemessen formuliert.
Wir erwarten, dass alle jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen beachtet und Vorkehrungen zur Vermeidung von sozialen und ökologischen Schäden aus eigener Initiative präventiv ergriffen werden. Darüber hinaus erwarten wir grundsätzlich, dass wirksame korrigierende Maßnahmen beim Auftreten solcher Schäden eingeleitet werden. In einzelnen Ländern, Geschäftsfeldern oder Märkten können strengere Vorschriften bestehen als jene, die in diesem Verhaltenskodex beschrieben sind. In solchen Fällen sind die strikteren Vorschriften anzuwenden.
2 Soziale Verantwortung und Menschenrechte
Wir tragen eine hohe soziale Verantwortung für den Schutz unserer Beschäftigten. Die Einhaltung von Menschenrechten sowie gute und sichere Arbeitsbedingungen sind für uns absolute Grundbedingungen für eine verantwortliche Geschäftsführung. Deshalb erwarten wir dies ebenso von den Lieferanten in unserer Lieferkette.
- Verhinderung von Zwangsarbeit
Jede Arbeit muss freiwillig sein und die Beschäftigten müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Die Lieferanten dürfen sich nicht an Zwangsarbeit, moderner Sklaverei, Menschenhandel oder Arbeit, die unter Androhung von Strafe oder Nötigung durchgeführt wird, beteiligen, teilhaben oder von ihr profitieren. Ebenso wenig dürfen Schuldknechtschaft oder unfreiwillige Gefängnisarbeit zum Einsatz kommen.
- Verhinderung von Kinderarbeit
Kinderarbeit darf in keiner Weise geduldet oder unterstützt werden und ist unter allen Umständen in allen Phasen der Lieferkette verboten. Die Lieferanten sind aufgefordert, insbesondere die beiden grundlegenden ILO-Übereinkommen über Kinderarbeit und das Mindestalter für eine Beschäftigung je nach Landesgesetz einzuhalten.
Schul- bzw. Unterrichtspflicht jugendlicher Beschäftigter müssen dabei Berücksichtigung finden. Sollte bei den Lieferanten der Einsatz von Kinderarbeit festgestellt werden, haben die Lieferanten die Maßnahmen zu dokumentieren, die ergriffen worden sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch der Schule zu ermöglichen.
- Faire Entlohnung
Die Vergütung muss das laut nationalen Gesetzen geltende Minimum erfüllen und dem branchenüblichen Niveau entsprechen. Gibt es keine entsprechenden gesetzlichen Standards in dem jeweiligen Land, so ist das Entgelt so zu bemessen, dass es die Grundbedürfnisse gemäß ILO-Übereinkommen über die Festsetzung von Mindestlöhnen deckt.
Den Arbeitskräften muss vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses adressatengerecht und verständlich mitgeteilt werden, auf welcher Grundlage sie vergütet werden. Den Beschäftigten sind alle gesetzlich vorgeschriebenen und vereinbarten Leistungen zu gewähren.
- Einhaltung von Arbeitszeiten
Den Lieferanten ist es untersagt, von Beschäftigten längere Arbeitszeiten zu verlangen, als es die gemäß internationaler Standards, einschließlich der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über übliche Arbeitszeiten, nationaler Gesetze oder frei verhandelter und rechtmäßiger Kollektivverträge höchstens zulässige Stundenzahl erlaubt, wobei die strengere Regelung Vorrang hat. Die Lieferanten müssen sicherstellen, dass Überstunden nur im Rahmen nationaler Gesetze angeordnet werden.
Die Arbeitszeiten dürfen 60 Stunden pro Woche inklusive Überstunden nicht gewohnheitsmäßig überschreiten. Auf ausreichend Pausen und Erholungszeiten gemäß Gesetzen, Industriestandards und Tarifverträgen ist zu achten. Hierzu gehört mindestens ein freier Tag pro Kalenderwoche. Wird hiervon aus besonderen Gründen ausnahmsweise abgewichen, sind den Beschäftigten in entsprechendem Umfang und innerhalb eines angemessenen Zeitraums Ersatzruhetage zu gewähren. Die Bedingungen Zusammenarbeit inkl. Arbeitszeiten müssen allen Beschäftigten bekannt sein.
- Vereinigungsfreiheit
Das Recht der Beschäftigten auf Vereinigungsfreiheit, Kollektivverhandlungen und friedliche Versammlung ist zu respektieren, einschließlich des Rechts, solchen Aktivitäten fernzubleiben. Dabei halten die Lieferanten die jeweils geltenden nationalen Gesetze und Verantwortlichkeiten sowie internationale Standards wie die Normen der Internationalen Arbeitsorganisation ein, je nachdem, welche Regelung strenger ist.
- Diversität und Diskriminierungsverbot
Die Beschäftigten sind fair und mit Respekt zu behandeln. Deshalb wird keine Form der direkten oder indirekten Diskriminierung am Arbeitsplatz geduldet, die der Idee von Chancengleichheit und Gleichbehandlung entgegensteht.
Ethnische Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Sprache, Religion oder Glauben, politische oder andere Anschauungen, nationale oder soziale Herkunft, die Vermögenslage, Geburt, Alter, Gesundheitszustand, Behinderung(en) oder andere Gründe dürfen keine Gründe für Bevorzugung bzw. ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen am Arbeitsplatz sein. Die Lieferanten fördern Vielfalt, Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dies gilt ausdrücklich auch für die volle und wirksame Teilhabe und Chancengleichheit von Beschäftigten bei der Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen und ebenso für die Zahlung ungleicher Entgelte für gleichwertige Arbeit.
Die Lieferanten wenden weder körperliche Züchtigung, psychischen oder physischen Zwang noch irgendeine Form von Missbrauch, Belästigung oder Androhung solcher Maßnahmen an, noch dulden sie solche bei seinen Beschäftigten gegenüber anderen Beschäftigten.
- Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden getroffen, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie über Sicherheitsmaßnahmen informiert und darin geschult. Die Durchführung von Schulungen ist systematisch zu dokumentieren.
Den Beschäftigten wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.
Zu der Pflicht jedes Lieferanten gehört es außerdem, seinen Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung kostenlos bereitzustellen und seine Beschäftigten in deren Gebrauch einzuweisen und diese Einweisung zu dokumentieren.
- Beschwerden von Beschäftigten
Die Lieferanten richten im eigenen Betrieb ein wirksames Beschwerdesystem für Einzelpersonen oder Gemeinschaften ein, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können. Das eingerichtete Beschwerdesystem muss öffentlich zugänglich sein.
Sofern die Lieferanten keinen anonymen Beschwerdekanal einrichten können, sind die Beschäftigten über die anonymen Beschwerdekanäle der BVG zu informieren.
Der Umgang mit Beschwerden sollte systematisch und nachvollziehbar erfolgen und dokumentiert werden.
Verhalten gegenüber Beschäftigten
Disziplinarmaßnahmen dürfen in keinerlei Weise die Würde und Rechte der Beschäftigten verletzen und müssen im Einklang mit geltendem Recht stehen. Ergriffene Disziplinarmaßnahmen sind grundsätzlich schriftlich zu dokumentieren. Beschäftigte, die im guten Glauben eine Beschwerde aufgrund von tatsächlichen oder vermuteten Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex oder einschlägige Gesetze erheben, dürfen in keiner Form Disziplinarmaßnahmen oder anderen Einschüchterungsversuchen ausgesetzt werden.
- Umgang mit Konfliktmineralien
Für Konfliktmineralien wie zum Beispiel Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt etabliert das Unternehmen Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwartet dies auch von seinen Lieferanten.
3 Ökologische Verantwortung
Auf Umwelt- und Klimaschutz liegt ein wesentlicher Fokus unseres wirtschaftlichen Handelns. Die BT erwartet von unseren Lieferanten, dass dieser Fokus geteilt und bestmöglich einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz geleistet wird. Es sind hierfür sowohl alle geltenden Gesetze und Vorschriften des Umweltschutzes einzuhalten als auch alle erforderlichen umweltrechtlichen Genehmigungen, regulatorischen Zustimmungen und Registrierungen einzuholen und aufrechtzuerhalten.
- Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser
Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu klassifizieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.
- Umgang mit Luftemissionen
Allgemeine Emissionen aus Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu klassifizieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Ebenso sollen die Lieferanten wirtschaftliche Lösungen finden, um Emissionen zu minimieren.
Auf Verlangen müssen die Lieferanten Unterlagen ihres Umgangs mit Treibhausgasemissionen vorlegen.
- Umgang mit Gefahrstoffen
Die Lieferanten folgen einer systematischen Herangehensweise, um Chemikalien und andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen – der gefahrgutrechtlichen Beförderung, Schutzmaßnahmen, Lagerung, Nutzung – die Sicherheit gewährleistet ist.
Die Vorgaben des Basler, Minamata- und POP-Übereinkommens sind verpflichtend einzuhalten.
- Abfallmanagement
Die Lieferanten folgen einer systematischen Herangehensweise, um Abfall zu ermitteln, zu klassifizieren, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen. Gefahrstoffe, die bei der Entsorgung eine Gefahr für die Umwelt darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen die gefahrgutrechtliche Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder bei der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist.
- Reduzierung von Rohstoffen- und Ressourceneinssatz
Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion bzw. Instandsetzung und -haltung, einschließlich Wasser und Energie, sowie die Erzeugung von Abfall jeder Art sind zu reduzieren oder zu vermeiden. Dies wird entweder direkt am Entstehungsort oder durch entsprechende Verfahren und Maßnahmen, wie zum Beispiel durch die Änderung der Produktionsund Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien umgesetzt.
- Umgang mit Energieverbrauch und Energieeffizienz
Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.
4 Ethisches Geschäftsverhalten
Ehrlichkeit, Fairness und Integrität leiten unser Handeln. Dasselbe erwarten wir von unseren Lieferfirmen.
- Geschäftsintegrität, Bestechung und Vorteilsnahme
Bei allen Geschäftsaktivitäten ist die Einhaltung aller relevanten Gesetze, Verordnungen, internen Richtlinien, vertraglichen Verpflichtungen und freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtungen zugrunde zu legen. Die Lieferanten haben alle Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung, Betrug, Untreue, Diebstahl, Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Unterschlagung zu unterlassen und eine Null-Toleranz-Politik zu verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung von Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze einzuhalten, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise oder sonstige Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen. Unsere Lieferanten legen mögliche oder tatsächliche Interessenkonflikte offen und lösen diese schnellstmöglich.
- Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Lieferanten verpflichten sich in allen Geschäftsprozessen zu einem verantwortungsvollen und rechtskonformen Umgang mit sämtlichen ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten ihrer Auftraggeber, Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Beschäftigten. Dies gilt auch für vertrauliche Geschäftsgeheimnisse, sensible Informationen und besondere Sicherheitsinformationen. Die Lieferanten haben bei der Datenverarbeitung die geltenden rechtlichen Vorgaben zu Datenschutz und Informationssicherheit zu beachten.
Da Diskretion die Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit darstellt, sind Betriebsinterna der BT auch von Lieferanten vertraulich zu behandeln. Ebenso werden von uns vertrauliche Informationen über Lieferanten behandelt wie eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
- Geistiges Eigentum
Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren. Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.
5 Umsetzung der Anforderungen und Kooperation
Um die Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex festgelegten Grundsätze sicherzustellen, stellen die Lieferanten auf Verlangen alle für die Feststellung der Einhaltung dieser Grundsätze angeforderten Informationen und ggf. notwendige Mittel zur Verfügung. Die BT wird unverzüglich informiert, sobald die Kenntnis oder eine begründete Vermutung dahingehend vorliegt, dass durch die Lieferanten selbst oder Unterauftragnehmer die Grundsätze nicht eingehalten wurden. Diese Information umfasst auch die bereits zur Wiederherstellung der Einhaltung der Grundsätze getroffenen Korrekturmaßnahmen. Des Weiteren stellen die Lieferanten unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die zur Einhaltung der geltenden Vorschriften erforderlich sind. Sowohl im Falle von tatsächlichen als auch potenziellen Verstößen gegen die Grundsätze ist der BT ein konkreter Verbesserungsplan vorzulegen, dieser abzustimmen und zeitnah umzusetzen.
Die BT ist berechtigt, bei Lieferanten und deren Unterauftragnehmern vor Ort Überprüfungen und Audits durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die tatsächliche Einhaltung der Grundsätze durch die Lieferanten und deren Unterauftragnehmer effektiv zu beurteilen. Diese Audits können, sofern Anhaltspunkte für Verstöße gegen den Verhaltenskodex vorliegen, auch ohne Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Gelände der Lieferanten, auf Baustellen bzw. an anderen Standorten, an denen im Auftrag der Lieferanten Leistungen erbracht werden, durch die BT oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt werden.
Die Lieferanten erkennen an, dass die BT das Recht hat, weitere Informationen über Belange der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility „CSR“) oder Nachhaltigkeit mittels Selbstauskünften der Lieferanten anzufordern und zu erhalten, falls dies für notwendig erachtet wird. Auf Verlangen der BT geben die Lieferanten Auskunft über zur Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze ergriffene Maßnahmen. Wird von einem Lieferanten im eigenen Geschäftsbereich oder in der Lieferkette eine Verletzung dieses Verhaltenskodex festgestellt oder liegt eine belastbare Information über die Möglichkeit einer solchen Verletzung vor, so muss die BT unverzüglich schriftlich hierüber informiert und anschließend ein Verbesserungsplan vorgelegt und dieser zeitnah umgesetzt werden. Die Umsetzung ist zu dokumentieren.
Die Bestimmungen in diesem Verhaltenskodex bilden den Mindeststandard ab, den die BT von ihren Lieferanten erwartet. Die BT erwartet darüber hinaus Bemühungen, die internationalen Mindeststandards zu übertreffen und sich an den in der jeweiligen Industrie etablierten Best-Practice-Modellen zu orientieren und die bei ihnen vorhandenen Bedingungen stetig zu verbessern und weiterzuentwickeln.
6 Konsequenzen
Die BT legt Wert auf eine kooperative Zusammenarbeit bei der Einhaltung des vorliegenden Verhaltenskodex. Bei Verstößen haben die Lieferanten in der Regel die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfemaßnahmen zur Beendigung oder Verminderung zu ergreifen. Die im Einzelfall notwendigen Abhilfemaßnahmen werden gemeinsam abgestimmt. Hierbei ist der Lieferant zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Bei schwerwiegenden Verstößen (insbesondere Straftaten) behält sich die BT geeignete Sanktionen gegenüber dem jeweiligen Lieferanten vor.
7 Kontakt und Melden von Verstößen
Der Verdacht auf einen Compliance-Verstoß oder Korruption bzw. eine Beschwerde zu Risiken bzw. Verletzungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz kann – auf Wunsch des Hinweisgebers anonym sowie unter Wahrung von Vertraulichkeit und Verschwiegenheit – auf folgenden Wegen im Rahmen unseres Hinweisgebersystems gemeldet werden:
• persönlich an den Compliance-Officer der BVG
• persönlich an die Ombudsperson der BVG
• per E-Mail an compliance [at] bvg.de (compliance[at]bvg[dot]de)
Weitere Informationen finden Sie unter https://unternehmen.bvg.de/compliance/