Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Im Folgenden wird das Verfahren für die Bearbeitung LkSG-relevanter Beschwerden dargestellt. Bei allen Prozessschritten werden die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes eingehalten, insbesondere bezüglich der Unabhängigkeit und Verschwiegenheit der Bearbeitenden. Hinweisgebende Personen (HG) können LkSG-relevante Beschwerden auch anonym abgeben. Wir sind bemüht, die Bearbeitungsdauer so kurz wie möglich ausfallen zu lassen und – sofern gewünscht – während des gesamten Verfahrens mit der HG in Kontakt zu bleiben sowie Informationen verständlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten wir.
Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird regelmäßig überprüft.

Verfahrensordnung bei Beschwerden

1. Eingang Beschwerde (Compliance Office/Ombudsperson) 

  • Eingangsbestätigung an HG innerhalb von 7 Tagen 
  • Durchführung einer ersten Plausibilitätsprüfung 
  • Abstimmung mit der menschenrechtsbeauftragten Person, sofern Anfangsverdacht auf einen LkSG-Verstoß vorliegt 

 

2. Vertiefte Plausibilitätsprüfung (menschenrechtsbeauftragte Person) 

  • Vertiefte Plausibilitätsprüfung, sofern Anfangsverdacht für einen LkSG-Verstoß vorliegt 
  • Bei fehlender LkSG-Relevanz: Compliance Office kommuniziert an HG 
  • Bei LkSG-Relevanz: Einbeziehung zuständiger interner Stellen, z.B. Einkauf, Umweltschutz, Sicherheit oder Personalabteilung, zur weiteren Bearbeitung 

 

3. Bearbeitung des Sachverhalts (Zuständige interne Stelle) 

  • Fachliche Bearbeitung 
  • Mitteilung des Prüfungsergebnisses und ggf. gemeinsame Erörterung der Erkenntnisse mit HG durch Compliance Office 
  • Ggf. Beratung durch die menschenrechtsbeauftragte Person 
  • Ggf. Durchführung einer anlassbezogenen Risikoanalyse 

4. Erarbeitung eines Maßnahmenplans (Zuständige interne Stelle) 

  • Erarbeitung eines Maßnahmenplans möglichst unter Berücksichtigung der Perspektive der HG
  • Beratung und Prüfung des Maßnahmenplans durch menschenrechtsbeauftragte Person
  • Umsetzung der Maßnahmen 

 

5. Abschluss des Verfahrens (Compliance Office) 

  • Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen
  • Mitteilung der abschließenden Bewertung an HG (Spätestens nach 3 Monaten erfolgt eine Meldung zum Zwischenstand)
  • Ggf. Anpassung des Beschwerdeverfahrens und erfolgter Maßnahmen